Er greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der Gemeinde ein (LGVE 2003 III Nr. 20 E. 5.). Vor ihrem Entscheid hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer angehört und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit den Einwänden der Beschwerdeführer hat sie sich auseinandergesetzt. Aus der Formulierung "nach Möglichkeit" in § 115 Abs. 1 PBG geht deutlich hervor, dass nicht alle Wünsche der Betroffenen erfüllt werden müssen. Wenn die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführer nicht gefolgt ist, ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken.