Wie dargelegt bezweckt die Gebäudeadressierung, auf allgemein verständliche Art zu beschreiben, wo sich ein Gebäude befindet. Diese Beschreibung ist nicht nur für Besucher dieses Gebäudes, sondern – wie ebenfalls bereits erwähnt – insbesondere auch für das Anlegen von Registern und Plänen nicht nur auf Stufe Gemeinde, sondern auch auf Stufe Kanton und Bund von Bedeutung. Die von den Beschwerdeführern beantragte Lösung dient dem angegebenen Zweck in keiner Weise, da allein mit der Firma "Restaurant A" und der Ortsbezeichnung 600x Z für Ortsunkundige nicht erkennbar ist, an welcher Strasse und an welchem Abschnitt dieser Strasse das Gebäude mit dem Restaurantbetrieb liegt.