Lediglich als Adresse dieses Betriebs ist die Kirchstrasse 1 in 600x Z anzugeben. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb diese Gebäudeadressierung mit dem Zusatz "Restaurant A" für den Restaurantbetrieb – wie von den Beschwerdeführern auch im vorliegenden Verfahren behauptet – wirtschaftliche Einbussen zur Folge haben sollte, zumal dieser unter der Firma "Restaurant A" geführte Betrieb noch am 27. Mai 2013 im Internet die Adresse "Kirchstrasse" trug, was von den Beschwerdeführern erst kürzlich korrigiert worden ist. 4. Wie dargelegt bezweckt die Gebäudeadressierung, auf allgemein verständliche Art zu beschreiben, wo sich ein Gebäude befindet.