Insbesondere die von den Beschwerdeführern befürchtete Verwechslung mit dem Gebäude an der Kirchstrasse 1 in Y bleibt aufgrund der andern Ortsbezeichnung und Postleitzahl ausgeschlossen. Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnt, ist es den Beschwerdeführern unbenommen, ihren Restaurationsbetrieb wie bisher unter der Firma "Restaurant A" weiterzuführen. Lediglich als Adresse dieses Betriebs ist die Kirchstrasse 1 in 600x Z anzugeben.