admin.ch/). Wenn die Vorinstanz dem Gebäude als Adressierung einen Ort (600x Z), einen bestehenden Strassennamen (Kirchstrasse) und eine Hausnummer (Nr. 1) zugewiesen hat, steht dieser Entscheid in Übereinstimmung mit der Empfehlung und ist insofern nicht zu beanstanden. Das Gebäude erhält dadurch eine einmalige und unverwechselbare Adressierung. Insbesondere die von den Beschwerdeführern befürchtete Verwechslung mit dem Gebäude an der Kirchstrasse 1 in Y bleibt aufgrund der andern Ortsbezeichnung und Postleitzahl ausgeschlossen.