Insbesondere zeige die Vorinstanz weder auf, weshalb ihr Wunsch nicht begründet sei, noch lege sie dar, weshalb sie den begründeten Wunsch nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe lediglich ausgeführt, eine lückenlose Adressierung bewirke, dass jedes Gebäude eine eigene und unverwechselbare Anschrift habe. Dagegen hätten sie nichts einzuwenden. Doch die unverwechselbare Bezeichnung sei im vorliegenden Fall mit der Strassenbezeichnung "Restaurant A" bereits vorhanden. Unter dieser Bezeichnung sei das Gebäude bereits seit über 110 Jahren bekannt und damit unverwechselbar. Eine Strassenbenennung sowie eine Häusernummerierung seien deshalb nicht erforderlich.