Aus den Erwägungen: 3. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, nach § 115 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) seien bei der Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Plätze und Wege sowie bei der Häusernummerierung nach Möglichkeit die begründeten Wünsche zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf den von ihnen vorgebrachten Wunsch eingegangen. Insbesondere zeige die Vorinstanz weder auf, weshalb ihr Wunsch nicht begründet sei, noch lege sie dar, weshalb sie den begründeten Wunsch nicht berücksichtigt habe.