{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1385_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10266", "Checksum": "b24bfc42a9ce4124376171134dcdf9ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1385", "2013 VI Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 17.12.2013 RRE Nr. 1385 (2013 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 17.12.2013 RRE Nr. 1385 (2013 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 17.12.2013 RRE Nr. 1385 (2013 VI Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Ziel einer eindeutigen Gebäudeadressierung kann am besten erreicht werden, wenn sich die Adresse aus einer Ortschaft (mit Postleitzahl), einem Strassennamen und einer Hausnummer zusammensetzt. Für die Adressierung eines Gastwirtschaftsbetriebes kann nicht eine Bezeichnung verwendet werden, welche sich auf einen Firmennamen und nicht auf einen Strassennamen, Platz, Weiler oder Hof als benanntes Gebiet bezieht. Es ist aber möglich, den Firmennamen in der Gebäudeadresse als Zusatz anzubringen. | § 115 Abs. 1 PBG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:50", "Checksum": "221da62d59672fe163bff5b0e0c77ade", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 17.12.2013 RRE Nr. 1385 (2013 VI Nr. 12)\nRegeste:\nDas Ziel einer eindeutigen Gebäudeadressierung kann am besten erreicht werden, wenn sich die Adresse aus einer Ortschaft (mit Postleitzahl), einem Strassennamen und einer Hausnummer zusammensetzt. Für die Adressierung eines Gastwirtschaftsbetriebes kann nicht eine Bezeichnung verwendet werden, welche sich auf einen Firmennamen und nicht auf einen Strassennamen, Platz, Weiler oder Hof als benanntes Gebiet bezieht. Es ist aber möglich, den Firmennamen in der Gebäudeadresse als Zusatz anzubringen. | § 115 Abs. 1 PBG | Planungs- und Baurecht\n\n nur für Besucher dieses Gebäudes, sondern – wie ebenfalls bereits erwähnt – insbesondere auch für das Anlegen von Registern und Plänen nicht nur auf Stufe Gemeinde, sondern auch auf Stufe Kanton und Bund von Bedeutung. Die von den Beschwerdeführern beantragte Lösung dient dem angegebenen Zweck in keiner Weise, da allein mit der Firma \"Restaurant A\" und der Ortsbezeichnung 600x Z für Ortsunkundige nicht erkennbar ist, an welcher Strasse und an welchem Abschnitt dieser Strasse das Gebäude mit dem Restaurantbetrieb liegt. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführer auf andere Gastwirtschaftsbetriebe nichts. So wird das Gebäude mit dem Restaurations- und Hotelbetrieb Vogelsang in der Gemeinde Eich beispielsweise im Grundbuch unter der Adresse \"Vogelsang\" (als benanntes Gebiet) mit der Nr. 2, 6205 Eich, aufgeführt. Gleich verhält es sich mit den Restaurationsbetrieben Schlacht in der Gemeinde Sempach und Pony in der Gemeinde Ruswil, deren Gebäude im Grundbuch immerhin den benannten Gebieten \"Schlacht\" bzw. \"Sigigen\" zugeordnet werden (http://www.geo.lu.ch/map/grundbuchplan/). Die gleichen Einträge sind für diese Betriebsgebäude aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister zu entnehmen. Hier sind insbesondere auch die Gebäude mit den Restaurationsbetrieben auf der Autobahnraststätte Neuenkirch den benannten Gebieten \"Bruderhusen\" bzw. \"Schroten Ost\" zugewiesen (http://map.geo.admin.ch/). 5. (…) 6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Strassenbenennung und Häusernummerierung eine typische Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstellt. Demnach erlegt sich der Regierungsrat bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse Zurückhaltung auf. Er greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der Gemeinde ein (LGVE 2003 III Nr. 20 E. 5.). Vor ihrem Entscheid hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer angehört und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit den Einwänden der Beschwerdeführer hat sie sich auseinandergesetzt. Aus der Formulierung \"nach Möglichkeit\" in § 115 Abs. 1 PBG geht deutlich hervor, dass nicht alle Wünsche der Betroffenen erfüllt werden müssen. Wenn die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführer nicht gefolgt ist, ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken. Mit der Fortführung der in der Gemeinde Z, insbesondere für Gastwirtschaftsbetriebe, angewendeten Adressierungsmethode hat die Vorinstanz ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. |"}