{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1385_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10266", "Checksum": "b24bfc42a9ce4124376171134dcdf9ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1385", "2013 VI Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 17.12.2013 RRE Nr. 1385 (2013 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 17.12.2013 RRE Nr. 1385 (2013 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 17.12.2013 RRE Nr. 1385 (2013 VI Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Ziel einer eindeutigen Gebäudeadressierung kann am besten erreicht werden, wenn sich die Adresse aus einer Ortschaft (mit Postleitzahl), einem Strassennamen und einer Hausnummer zusammensetzt. 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Es ist aber möglich, den Firmennamen in der Gebäudeadresse als Zusatz anzubringen. | § 115 Abs. 1 PBG | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt: Im Zuge der Vervollständigung des Strassenverzeichnisses und der Häusernummerierung für die Gebäude ausserhalb der Bauzonen in der Gemeinde Z wies der Gemeinderat einem Gastwirtschaftsbetrieb – entgegen dem Antrag der Grundeigentümer – die Gebäudeadresse \"Kirchstrasse 1, 600x [Postleitzahl] Z\" zu. Mit der dagegen erhobenen Verwaltungsbeschwerde beantragten die Grundeigentümer, die bisherige Strassenbezeichnung \"Restaurant A\" zu belassen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, nach § 115 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) seien bei der Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Plätze und Wege sowie bei der Häusernummerierung nach Möglichkeit die begründeten Wünsche zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf den von ihnen vorgebrachten Wunsch eingegangen. Insbesondere zeige die Vorinstanz weder auf, weshalb ihr Wunsch nicht begründet sei, noch lege sie dar, weshalb sie den begründeten Wunsch nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe lediglich ausgeführt, eine lückenlose Adressierung bewirke, dass jedes Gebäude eine eigene und unverwechselbare Anschrift habe. Dagegen hätten sie nichts einzuwenden. Doch die unverwechselbare Bezeichnung sei im vorliegenden Fall mit der Strassenbezeichnung \"Restaurant A\" bereits vorhanden. Unter dieser Bezeichnung sei das Gebäude bereits seit über 110 Jahren bekannt und damit unverwechselbar. Eine Strassenbenennung sowie eine Häusernummerierung seien deshalb nicht erforderlich. Wie die Vorinstanz bereits in ihrem Schreiben vom 12. März 2013 ausführte, sind die Rettungsdienste, Polizei und Post wie auch verschiedene Verwaltungsstellen auf allen Stufen darauf angewiesen, dass flächendeckend (auch in dünn besiedelten Gebieten) allen Gebäuden eine offizielle Gebäudeadresse zugewiesen ist. Eine eindeutige Gebäudeadressierung stellt sicher, dass jedes Gebäude, in welchem sich Personen zum Wohnen beziehungsweise Arbeiten aufhalten, eine eigene unverwechselbare Bezeichnung trägt, die es ortsunkundigen Personen erlaubt, das Gebäude ausfindig zu machen. Gebäudeadressen werden beispielsweise in folgenden Einrichtungen benötigt: Übersichts- und Ortsplänen, kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregistern, in der amtlichen Vermessung, in kommunalen Landinformationssystemen, geografischen Informationssystemen, Versorgungs- und Entsorgungswerken sowie elektronischen Telefonverzeichnissen. Gemäss der \"Empfehlung Gebäudeadressierung und Schreibweisen von Strassennamen für die deutschsprachige Schweiz\" des Bundesamtes für Landestopografie vom 5. Mai 2005 (nachfolgend: Empfehlung) kann das Ziel einer solchen Gebäudeadressierung am besten mit einer strassenweisen Häusernummerierung erreicht werden. Die Gebäudeadresse setzt sich danach zusammen aus einer Ortschaft (mit Postleitzahl), einem Strassennamen (inkl. Plätzen, Weiler und Höfe als benannte Gebiete) und einer Hausnummer. In dünn besiedelten Gebieten muss vor der Verwendung von benannten Gebieten zuerst unbedingt eine strassenweise Nummerierungsart geprüft werden. Die Gebäudeadressierung sollte in einer Gemeinde nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgen. Es empfiehlt sich, die Adressierungsmethode nicht beliebig zu wechseln und die Adressierung in einem Gesamtkonzept zu betrachten. In Zweifelsfällen wird die strassenweise Nummerierungsart empfohlen (Empfehlung Ziff. 2.3.3 und Anhang 2 Ziff. 2). Mit ihrem Antrag, die Adressierung ihres Gebäudes bei \"Restaurant A\" zu belassen, verlangen die Beschwerdeführer eine Gebäudeadressierung, die nach der Empfehlung nicht vorgesehen ist. Die Bezeichnung \"Restaurant A\" bezieht sich nämlich auf einen bestehenden Restaurationsbetrieb und nicht auf einen Strassennamen, Platz oder Weiler beziehungsweise Hof als benanntes Gebiet. \"Restaurant A\" existiert als geografischer Name nicht (http://map.geo. admin.ch/). Wenn die Vorinstanz dem Gebäude als Adressierung einen Ort (600x Z), einen bestehenden Strassennamen (Kirchstrasse) und eine Hausnummer (Nr. 1) zugewiesen hat, steht dieser Entscheid in Übereinstimmung mit der Empfehlung und ist insofern nicht zu beanstanden. Das Gebäude erhält dadurch eine einmalige und unverwechselbare Adressierung. Insbesondere die von den Beschwerdeführern befürchtete Verwechslung mit dem Gebäude an der Kirchstrasse 1 in Y bleibt aufgrund der andern Ortsbezeichnung und Postleitzahl ausgeschlossen. Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnt, ist es den Beschwerdeführern unbenommen, ihren Restaurationsbetrieb wie bisher unter der Firma \"Restaurant A\" weiterzuführen. Lediglich als Adresse dieses Betriebs ist die Kirchstrasse 1 in 600x Z anzugeben. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb diese Gebäudeadressierung mit dem Zusatz \"Restaurant A\" für den Restaurantbetrieb – wie von den Beschwerdeführern auch im vorliegenden Verfahren behauptet – wirtschaftliche Einbussen zur Folge haben sollte, zumal dieser unter der Firma \"Restaurant A\" geführte Betrieb noch am 27. Mai 2013 im Internet die Adresse \"Kirchstrasse\" trug, was von den Beschwerdeführern erst kürzlich korrigiert worden ist. 4. Wie dargelegt bezweckt die Gebäudeadressierung, auf allgemein verständliche Art zu beschreiben, wo sich ein Gebäude befindet. Diese Beschreibung ist nicht"}