{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1385_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10266", "Checksum": "b24bfc42a9ce4124376171134dcdf9ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1385", "2013 VI Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 17.12.2013 RRE Nr. 1385 (2013 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 17.12.2013 RRE Nr. 1385 (2013 VI Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 17.12.2013 RRE Nr. 1385 (2013 VI Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Ziel einer eindeutigen Gebäudeadressierung kann am besten erreicht werden, wenn sich die Adresse aus einer Ortschaft (mit Postleitzahl), einem Strassennamen und einer Hausnummer zusammensetzt. Für die Adressierung eines Gastwirtschaftsbetriebes kann nicht eine Bezeichnung verwendet werden, welche sich auf einen Firmennamen und nicht auf einen Strassennamen, Platz, Weiler oder Hof als benanntes Gebiet bezieht. Es ist aber möglich, den Firmennamen in der Gebäudeadresse als Zusatz anzubringen. | § 115 Abs. 1 PBG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:50", "Checksum": "221da62d59672fe163bff5b0e0c77ade", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 17.12.2013 RRE Nr. 1385 (2013 VI Nr. 12)\nRegeste:\nDas Ziel einer eindeutigen Gebäudeadressierung kann am besten erreicht werden, wenn sich die Adresse aus einer Ortschaft (mit Postleitzahl), einem Strassennamen und einer Hausnummer zusammensetzt. Für die Adressierung eines Gastwirtschaftsbetriebes kann nicht eine Bezeichnung verwendet werden, welche sich auf einen Firmennamen und nicht auf einen Strassennamen, Platz, Weiler oder Hof als benanntes Gebiet bezieht. Es ist aber möglich, den Firmennamen in der Gebäudeadresse als Zusatz anzubringen. | § 115 Abs. 1 PBG | Planungs- und Baurecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Planungs- und Baurecht |\n| Entscheiddatum: | 17.12.2013 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1385 |\n| LGVE: | 2013 VI Nr. 12 |\n| Gesetzesartikel: | § 115 Abs. 1 PBG |\n| Leitsatz: | Das Ziel einer eindeutigen Gebäudeadressierung kann am besten erreicht werden, wenn sich die Adresse aus einer Ortschaft (mit Postleitzahl), einem Strassennamen und einer Hausnummer zusammensetzt. Für die Adressierung eines Gastwirtschaftsbetriebes kann nicht eine Bezeichnung verwendet werden, welche sich auf einen Firmennamen und nicht auf einen Strassennamen, Platz, Weiler oder Hof als benanntes Gebiet bezieht. Es ist aber möglich, den Firmennamen in der Gebäudeadresse als Zusatz anzubringen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}