Aus dem Wortlaut und der Begründung der Initiative lässt sich nicht entnehmen, dass sie auch eine Teilung der fusionierten Gemeinde miterfasst. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterzeichnenden der Initiative mit diesem völlig neuen Vorgehen und dessen rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Folgen ebenfalls einverstanden gewesen wären (vgl. BGE 134 I 172 E. 2 S. 176ff.). Das übergeordnete Ziel der Initiative war unbestritten die Eigenständigkeit der Gemeinde Littau. Entgegen der Stellungnahme des Initiativkomitees kann aber nicht gesagt werden, dass den Unterzeichnenden das Mittel zur Erreichung des Ziels egal gewesen sei.