Auch dies deutet darauf hin, dass die Fusion hätte verhindert werden sollen, bevor die Gemeinden vereinigt werden und auch die Luzerner Stimmberechtigten dazu hätten Stellung nehmen können. Zwischen der Beibehaltung einer eigenständigen Gemeinde (d.h. des Status quo) und der Teilung einer Gemeinde bestehen grosse Unterschiede. Bei der Teilung einer Gemeinde handelt es sich um einen völlig neuen Gegenstand. Die Auslegung des Initiativbegehrens durch die Beschwerdeführer erweitert somit den Gegenstand der Initiative. Aus dem Wortlaut und der Begründung der Initiative lässt sich nicht entnehmen, dass sie auch eine Teilung der fusionierten Gemeinde miterfasst.