Dies bedeutet, dass die Initianten nicht verbindlich bestimmen können, wie der Initiativtext zu verstehen ist. Massgeblich ist vielmehr, wie der Initiativtext von den Stimmberechtigten und den späteren Adressaten des vorgeschlagenen Erlasses vernünftigerweise verstanden werden muss. Das schliesst aber nicht aus, auf die Begründung des Volksbegehrens abzustellen. Die Erläuterungen der Initianten sind ein wichtiger Beitrag zum Verständnis des Begehrens. Viel weniger bedeutsam sind hingegen spätere Erklärungen der Initianten.