Wie in Erwägung 8 dargelegt, ist die zweite Ziffer der Initiative "JA zu Littau" zwar undurchführbar und daher zu Recht als ungültig erklärt worden. Es stellt sich indes die Frage, wie es sich mit der Gültigkeit des ersten Teils der Initiative verhält, wonach Littau eine eigenständige Gemeinde bleiben soll. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass eine nur teilweise Ungültigerklärung einer Initiative nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich dann möglich ist, wenn der gültig verbleibende Teil der Initiative einen Sinn behält, der dem Willen der Initianten und der Unterzeichner entspricht (vgl. BGE 134 I 172).