Es begründet dies zusammengefasst mit dem Umstand, dass hängige Geschäfte der Gemeinde Littau von der fusionierten Gemeinde Luzern übernommen werden, und macht geltend, dass es bei der Initiative um die Eigenständigkeit der Gemeinde Littau gehe, weshalb der Weg dazu (Aufhebungsvertrag oder Teilung der fusionierten Gemeinde) nicht ausschlaggebend sei. Im Einzelnen ist dazu was folgt festzuhalten: 9.1 Gemäss Artikel 45 Absatz 1 des Fusionsvertrages führt die vereinigte Gemeinde Luzern die hängigen Geschäfte der beiden fusionierten Gemeinden weiter.