Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass zumindest das zweite Teilbegehren der Initiative - die Rückgängigmachung bzw. Annullierung des Fusionsvertrages - nicht durchführbar ist. Ob die Aufhebung des Fusionsvertrags rechtlich zulässig wäre, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden. 9. Das Initiativkomitee macht geltend, dass die Initiative nach der Fusion von Littau und Luzern nicht gegenstandslos werde, sondern dass das Geschäft an die fusionierte Gemeinde übergehe und dass der Stadtrat Luzern die Teilung der fusionierten Gemeinde einleiten müsse.