In wenigen Wochen wäre aus zwei grossen Gemeinden eine geworden. Dieses Projekt stellt organisatorisch, politisch, personell, technisch und finanziell einen anspruchsvolleren Prozess als die Erstellung eines Bauwerks dar. Wenn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Erstellung eines Bauwerks, das kurz vor der Vollendung steht, nicht mehr rückgängig gemacht werden darf, dann hat das folglich umso mehr für eine Fusion zweier Gemeinden zu gelten, die kurz vor dem Zusammenschluss stehen. 8.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass zumindest das zweite Teilbegehren der Initiative - die Rückgängigmachung bzw. Annullierung des Fusionsvertrages - nicht durchführbar ist.