Ist das Projekt im massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Durchführbarkeit der Initiative praktisch vollendet, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine materielle Unmöglichkeit der Durchführung vor. Im massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Durchführbarkeit der vorliegenden Initiative, am 8. November 2009, waren die Arbeiten für die Zusammenführung der zwei Gemeinden praktisch abgeschlossen.