Am Anfang steht in beiden Fällen der Auftrag der Stimmberechtigten, ein Projekt zu verwirklichen. Die Behörde ist gehalten, dieses Projekt innert vernünftiger Frist beziehungsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vollenden. Initiativen haben keine Vorwirkung, so dass sie die Arbeiten nicht zu verhindern vermögen. Ist das Projekt im massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Durchführbarkeit der Initiative praktisch vollendet, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine materielle Unmöglichkeit der Durchführung vor.