8.4 Ein Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Undurchführbarkeit von Initiativen, welche die Verhinderung von Werken bezwecken, die kurz vor der Vollendung stehen (vgl. dazu vorn E. 7), bekräftigt das Resultat, dass die vorliegende Initiative zumindest bezüglich des zweiten Initiativbegehrens undurchführbar ist. Hier geht es zwar nicht um ein Bauwerk, das vor der Vollendung steht, sondern um die Vereinigung zweier Gemeinden. Im Grundsatz sind die beiden Sachverhalte aber durchaus miteinander vergleichbar: Am Anfang steht in beiden Fällen der Auftrag der Stimmberechtigten, ein Projekt zu verwirklichen.