Die Initiative wäre zumindest bezüglich des zweiten Begehrens, das heisst der Annullierung des Fusionsvertrages gegenstandslos geworden. 8.3 Nachdem in der Zwischenzeit zusätzlich das vorliegende Beschwerdeverfahren anhängig gemacht wurde, ist im Übrigen davon auszugehen, dass das Beschwerdeverfahren und allfällige Weiterzüge der Beschwerdesache den Zeitpunkt für eine mögliche Abstimmung so weit hinausschieben, dass nicht einmal mehr die Abstimmung über die Initiative noch in diesem Jahr stattfinden könnte.