Der Fusionsvertrag zwischen Littau und Luzern sieht keine Kündigungsmöglichkeit vor, sondern enthält im Gegenteil in Artikel 4 Absatz 1 eine Treuepflicht-Klausel, wonach die beiden Gemeinden keine diesem Vertrag zuwiderlaufenden Handlungen vornehmen dürfen. Gründe für eine ausserordentliche einseitige Kündigungsmöglichkeit für die Gemeinde Littau wie beispielsweise eine so starke Änderung der Verhältnisse seit Abschluss des Vertrages, dass der Gemeinde Littau das Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf, eine besonders schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder schwerwiegende Vertragsverletzungen durch die Stadt Luzern, sind keine ersichtlich (vgl.