Die Aufhebung hätte in der Folge eingeleitet und umgesetzt werden müssen. Beim Fusionsvertrag handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (§ 60 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004. Der Fusionsvertrag zwischen Littau und Luzern sieht keine Kündigungsmöglichkeit vor, sondern enthält im Gegenteil in Artikel 4 Absatz 1 eine Treuepflicht-Klausel, wonach die beiden Gemeinden keine diesem Vertrag zuwiderlaufenden Handlungen vornehmen dürfen.