Dabei ist zu beachten, dass hier eine als allgemeine Anregung eingereichte Initiative, also eine nicht-formulierte Initiative zu beurteilen ist. Nehmen die Stimmberechtigten von Littau eine solche Initiative an, hat der Einwohnerrat Littau den verlangten Beschluss gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Gemeindeordnung von Littau (GO Littau) innert Jahresfrist unter Vorbehalt des obligatorischen oder fakultativen Referendums zu erlassen. Mit der Zustimmung der Littauer Stimmberechtigten zur Auflösung des Fusionsvertrages wäre, anders gesagt, erst der erste Schritt zu dessen effektiven Aufhebung getan gewesen. Die Aufhebung hätte in der Folge eingeleitet und umgesetzt werden müssen.