Die Stimmberechtigten von Littau hätten der Initiative an jenem Tag somit an sich zustimmen können. Darauf kommt es hier allerdings nicht an, geht es doch hier nicht um diese Frage, sondern darum, ob die Umsetzung der Initiativbegehren in jenem Zeitpunkt noch möglich war. Dabei ist zu beachten, dass hier eine als allgemeine Anregung eingereichte Initiative, also eine nicht-formulierte Initiative zu beurteilen ist.