Da der erste Sonntag im November der 1. November und somit ein Feiertag war, an dem keine Abstimmung stattfinden konnte, ist folglich davon auszugehen, dass die Abstimmung im vorliegenden Fall frühestens auf den 8. November 2009 hätte festgesetzt werden können (vgl. § 19 Abs. 1 und 3 StRG). Somit ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Durchführbarkeit der Initiativbegehren auf diesen Zeitpunkt abzustellen. 8.2 Die Vereinigung von Littau und Luzern war am 8. November 2009 noch nicht vollzogen. Die Stimmberechtigten von Littau hätten der Initiative an jenem Tag somit an sich zustimmen können.