Wie in Erwägung 5 dargelegt, kann im vorliegenden Fall weder dem Einwohnerrat noch dem Gemeinderat eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens vorgeworfen werden. Die Abstimmung wäre nach der Behandlung der Initiative im Einwohnerrat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen für die Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung (vgl. § 25 Abs. 2c StRG) frühestens im November 2009 möglich gewesen. Da der erste Sonntag im November der 1. November und somit ein Feiertag war, an dem keine Abstimmung stattfinden konnte, ist folglich davon auszugehen, dass die Abstimmung im vorliegenden Fall frühestens auf den 8. November 2009 hätte festgesetzt werden können (vgl. § 19 Abs. 1 und 3 StRG).