Die Vorinstanz erachtet diese Begehren als undurchführbar. 8.1 Für die Beurteilung der Durchführbarkeit einer Initiative ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt massgebend, an dem die Volksabstimmung frühestmöglich festgesetzt werden kann, wobei die Behörde die Behandlung der Initiative nicht in unzulässiger Weise verzögern darf (vgl. BGE 128 I 190 E. 5.1 S. 202). Wie in Erwägung 5 dargelegt, kann im vorliegenden Fall weder dem Einwohnerrat noch dem Gemeinderat eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens vorgeworfen werden.