Wirkung. Umgekehrt darf aber die Behörde die Zeitspanne zwischen Einreichung der Initiative und Beurteilung der Durchführbarkeit nicht dazu nutzen, die Unmöglichkeit vorsätzlich herbeizuführen. Von faktischer Unmöglichkeit wird nach alledem - die Fälle naturgesetzlich bedingter Unmöglichkeit abgerechnet - nur noch die Rede sein, wo die Initiative gegenstandslos geworden ist, somit kein aktuelles praktisches Interesse an ihrer Durchführbarkeit mehr vorliegt (Tschannen, a.a.O., Nrn. 134 f.). 8. Die Initiative verlangt, dass Littau eine eigenständige Gemeinde bleibt und dass Littau den Fusionsvertrag mit der Stadt Luzern annulliert. Die Vorinstanz erachtet diese Begehren als undurchführbar.