Kann bei einer nicht völlig abwegigen Auslegung des Initiativtextes die bestrittene Möglichkeit der Verwirklichung nicht als völlig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, so muss der Entscheid über die Initiative dem Volk überlassen werden (BGE 92 I 358 E. 4 S. 359). Zeitlich beurteilt sich die Durchführbarkeit "à un moment le plus proche possible de celui où l'initiative devrait être soumise au vote populaire", also möglichst nah am Abstimmungszeitpunkt, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Gültigkeitsbeschlusses (vgl. BGE 101 Ia 354 E. 10 S. 368), früher nicht, namentlich nicht schon nach den Verhältnissen bei Einreichung der Initiative, denn Volksbegehren entfalten keine aufschiebende