mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit Werken, deren Bau mittels Initiative hätte verhindert werden sollen, hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Undurchführbarkeit eines Begehrens nicht genüge, wenn mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden sei, dass aber eine materielle Unmöglichkeit der Durchführung vorliege, wenn das Werk vor der Vollendung stehe (BGE 128 I 190 E. 5 S. 201ff., 101 Ia 354 E. 10 S. 367ff. [= Pra 1976 Nr. 38]). Selbst einwandfreie Unmöglichkeit darf einer Initiative nur im äussersten Fall angelastet werden.