- Grundsätzlich sind Initiativen auszulegen wie andere Normen auch, nämlich "aus sich selbst", nicht nach dem subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten. Massgeblich ist, wie der Initiativtext von den Stimmberechtigten und den späteren Adressaten des vorgeschlagenen Erlasses vernünftigerweise verstanden werden muss. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die am 20. Januar 2009 in der Gemeinde Littau als allgemeine Anregung eingereichte Gemeindeinitiative "JA zu Littau" enthielt die folgenden Begehren: 1. Die Gemeinde Littau bleibt eine eigenständige Gemeinde. 2. Die Gemeinde Littau annulliert den Fusionsvertrag mit Luzern.