{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1384_2009-11-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4180", "Checksum": "680e557b8a90c787b4b83f52a7eee764"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1384", "2009 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungültigerklärung einer Initiative wegen Undurchführbarkeit. Auslegung einer Initiative. § 145 Absatz 1 StRG. Beschlüsse, die nicht vollzogen werden können, sind sinnlos. Über Initiativen, die solche Beschlüsse verlangen, ist daher nicht abzustimmen. - Zeitlich beurteilt sich die Durchführbarkeit einer Initiative grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, an dem die Volksabstimmung frühestens festgesetzt werden kann. - Kann die Möglichkeit der Verwirklichung einer Initiative bei einer nicht völlig abwegigen Auslegung des Initiativtextes nicht als völlig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, muss der Entscheid über die Initiative dem Volk überlassen werden. - Grundsätzlich sind Initiativen auszulegen wie andere Normen auch, nämlich \"aus sich selbst\", nicht nach dem subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten. 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Über Initiativen, die solche Beschlüsse verlangen, ist daher nicht abzustimmen. - Zeitlich beurteilt sich die Durchführbarkeit einer Initiative grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, an dem die Volksabstimmung frühestens festgesetzt werden kann. - Kann die Möglichkeit der Verwirklichung einer Initiative bei einer nicht völlig abwegigen Auslegung des Initiativtextes nicht als völlig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, muss der Entscheid über die Initiative dem Volk überlassen werden. - Grundsätzlich sind Initiativen auszulegen wie andere Normen auch, nämlich \"aus sich selbst\", nicht nach dem subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten. Massgeblich ist, wie der Initiativtext von den Stimmberechtigten und den späteren Adressaten des vorgeschlagenen Erlasses vernünftigerweise verstanden werden muss. | Volksrechte\n\n Möglichkeit\", die \"schöne und lebenswerte Gemeinde Littau zu erhalten\". Sowohl der Text des Initiativbegehrens (insbesondere das zweite Teilbegehren der Initiative) wie auch die Begründung lassen nur eine Auslegungsmöglichkeit zu, nämlich, dass es um die Verhinderung der Vereinigung der beiden Gemeinden Littau und Luzern geht. Es sei \"die letzte Möglichkeit\", die Eigenständigkeit von Littau \"zu erhalten\". Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Rückgängigmachung der Vereinigung beziehungsweise der Teilung der bereits fusionierten Gemeinde lässt sich - zumindest im Wortlaut und in der Begründung der Initiative - nicht finden. Auch die von den Beschwerdeführern zu den Akten gegebene Pressemitteilung des Initiativkomitees enthält keine entsprechenden Passagen. Erst jetzt, im Rechtsmittelverfahren, wird dem Initiativbegehren von den Beschwerdeführern ein solcher Sinn beigemessen. Aus dem Text und der Begründung der Initiative sowie der Pressemitteilung geht hervor, dass es den Initianten darum ging, der Littauer Stimmbevölkerung zu ermöglichen, nochmals zur Fusion Stellung zu nehmen und den Fusionsvertrag zu annullieren. Von einer Mitsprache der Luzerner Stimmbevölkerung war dabei nie die Rede. Auch dies deutet darauf hin, dass die Fusion hätte verhindert werden sollen, bevor die Gemeinden vereinigt werden und auch die Luzerner Stimmberechtigten dazu hätten Stellung nehmen können. Zwischen der Beibehaltung einer eigenständigen Gemeinde (d.h. des Status quo) und der Teilung einer Gemeinde bestehen grosse Unterschiede. Bei der Teilung einer Gemeinde handelt es sich um einen völlig neuen Gegenstand. Die Auslegung des Initiativbegehrens durch die Beschwerdeführer erweitert somit den Gegenstand der Initiative. Aus dem Wortlaut und der Begründung der Initiative lässt sich nicht entnehmen, dass sie auch eine Teilung der fusionierten Gemeinde miterfasst. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterzeichnenden der Initiative mit diesem völlig neuen Vorgehen und dessen rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Folgen ebenfalls einverstanden gewesen wären (vgl. BGE 134 I 172 E. 2 S. 176ff.). Das übergeordnete Ziel der Initiative war unbestritten die Eigenständigkeit der Gemeinde Littau. Entgegen der Stellungnahme des Initiativkomitees kann aber nicht gesagt werden, dass den Unterzeichnenden das Mittel zur Erreichung des Ziels egal gewesen sei. Sie haben aufgrund des Wortlauts der Initiative darauf schliessen können, dass dies über die Annullierung des Fusionsvertrags möglich ist und zwar noch vor der Vereinigung. Dass sie auch mit dem - nirgends erwähnten - Weg über die Teilung der bereits fusionierten Gemeinde einverstanden wären, ist nicht erstellt. Im Übrigen wurde bereits im Entscheid betreffend die Ungültigerklärung der Initiative \"für eine eigenständige und lebenswerte Gemeinde Littau\" festgehalten, dass solche Umdeutungen von Initiativen, deren Zweck nicht erreicht werden konnte und die dadurch gegenstandslos gewordenen sind, unzulässig sind. (Regierungsrat, 27. November 2009, Nr. 1384) |"}