{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1384_2009-11-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4180", "Checksum": "680e557b8a90c787b4b83f52a7eee764"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1384", "2009 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungültigerklärung einer Initiative wegen Undurchführbarkeit. Auslegung einer Initiative. § 145 Absatz 1 StRG. Beschlüsse, die nicht vollzogen werden können, sind sinnlos. Über Initiativen, die solche Beschlüsse verlangen, ist daher nicht abzustimmen. - Zeitlich beurteilt sich die Durchführbarkeit einer Initiative grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, an dem die Volksabstimmung frühestens festgesetzt werden kann. - Kann die Möglichkeit der Verwirklichung einer Initiative bei einer nicht völlig abwegigen Auslegung des Initiativtextes nicht als völlig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, muss der Entscheid über die Initiative dem Volk überlassen werden. - Grundsätzlich sind Initiativen auszulegen wie andere Normen auch, nämlich \"aus sich selbst\", nicht nach dem subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten. 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Über Initiativen, die solche Beschlüsse verlangen, ist daher nicht abzustimmen. - Zeitlich beurteilt sich die Durchführbarkeit einer Initiative grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, an dem die Volksabstimmung frühestens festgesetzt werden kann. - Kann die Möglichkeit der Verwirklichung einer Initiative bei einer nicht völlig abwegigen Auslegung des Initiativtextes nicht als völlig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, muss der Entscheid über die Initiative dem Volk überlassen werden. - Grundsätzlich sind Initiativen auszulegen wie andere Normen auch, nämlich \"aus sich selbst\", nicht nach dem subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten. Massgeblich ist, wie der Initiativtext von den Stimmberechtigten und den späteren Adressaten des vorgeschlagenen Erlasses vernünftigerweise verstanden werden muss. | Volksrechte\n\n Durchführbarkeit der vorliegenden Initiative, am 8. November 2009, waren die Arbeiten für die Zusammenführung der zwei Gemeinden praktisch abgeschlossen. Mit den Mitarbeitenden waren neue Verträge geschlossen worden, die neuen Legislativ- und Exekutivpolitikerinnen und -politiker waren gewählt, die Verwaltungen weitgehend zusammengelegt, zahlreiche Projekte und Lösungen von Aufgaben sowie die Budget- und sonstigen Planungen auf das gemeinsame Zusammengehen ausgerichtet. In wenigen Wochen wäre aus zwei grossen Gemeinden eine geworden. Dieses Projekt stellt organisatorisch, politisch, personell, technisch und finanziell einen anspruchsvolleren Prozess als die Erstellung eines Bauwerks dar. Wenn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Erstellung eines Bauwerks, das kurz vor der Vollendung steht, nicht mehr rückgängig gemacht werden darf, dann hat das folglich umso mehr für eine Fusion zweier Gemeinden zu gelten, die kurz vor dem Zusammenschluss stehen. 8.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass zumindest das zweite Teilbegehren der Initiative - die Rückgängigmachung bzw. Annullierung des Fusionsvertrages - nicht durchführbar ist. Ob die Aufhebung des Fusionsvertrags rechtlich zulässig wäre, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden. 9. Das Initiativkomitee macht geltend, dass die Initiative nach der Fusion von Littau und Luzern nicht gegenstandslos werde, sondern dass das Geschäft an die fusionierte Gemeinde übergehe und dass der Stadtrat Luzern die Teilung der fusionierten Gemeinde einleiten müsse. Es begründet dies zusammengefasst mit dem Umstand, dass hängige Geschäfte der Gemeinde Littau von der fusionierten Gemeinde Luzern übernommen werden, und macht geltend, dass es bei der Initiative um die Eigenständigkeit der Gemeinde Littau gehe, weshalb der Weg dazu (Aufhebungsvertrag oder Teilung der fusionierten Gemeinde) nicht ausschlaggebend sei. Im Einzelnen ist dazu was folgt festzuhalten: 9.1 Gemäss Artikel 45 Absatz 1 des Fusionsvertrages führt die vereinigte Gemeinde Luzern die hängigen Geschäfte der beiden fusionierten Gemeinden weiter. Die Initiative als Geschäft der Gemeinde Littau würde daher, wie das Initiativkomitee zu Recht festhält, nicht automatisch mit der Vereinigung abgeschrieben. Vielmehr wäre sie vom Stadtrat weiterzubehandeln, sofern sie durch die Vereinigung nicht vollständig gegenstandslos würde. Wie in Erwägung 8 dargelegt, ist die zweite Ziffer der Initiative \"JA zu Littau\" zwar undurchführbar und daher zu Recht als ungültig erklärt worden. Es stellt sich indes die Frage, wie es sich mit der Gültigkeit des ersten Teils der Initiative verhält, wonach Littau eine eigenständige Gemeinde bleiben soll. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass eine nur teilweise Ungültigerklärung einer Initiative nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich dann möglich ist, wenn der gültig verbleibende Teil der Initiative einen Sinn behält, der dem Willen der Initianten und der Unterzeichner entspricht (vgl. BGE 134 I 172). Es geht in der Folge also darum, Ziffer 1 der Initiative auszulegen. 9.2.1 Grundsätzlich sind Initiativen auszulegen wie andere Normen auch, nämlich \"aus sich selbst\", nicht nach dem subjektiven Willen der Initianten. Dies bedeutet, dass die Initianten nicht verbindlich bestimmen können, wie der Initiativtext zu verstehen ist. Massgeblich ist vielmehr, wie der Initiativtext von den Stimmberechtigten und den späteren Adressaten des vorgeschlagenen Erlasses vernünftigerweise verstanden werden muss. Das schliesst aber nicht aus, auf die Begründung des Volksbegehrens abzustellen. Die Erläuterungen der Initianten sind ein wichtiger Beitrag zum Verständnis des Begehrens. Viel weniger bedeutsam sind hingegen spätere Erklärungen der Initianten. Die Erfahrung zeigt, dass Initianten im Laufe der Unterschriftensammlung, der Behandlung im Parlament und während des Abstimmungskampfes oft dazu neigen, ihr Begehren zu verharmlosen und umzudeuten, um auf diese Weise Widerständen zu begegnen. Im Übrigen gelten bei der Auslegung die Massstäbe der abstrakten Normenkontrolle. Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche andererseits im Sinn der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (Hangartner/Kley, a.a.O., N. 2124f.; Tschannen, a.a.O., Nr. 127 mit Hinweisen). 9.2.2 Aus der Unterschriftenliste ergibt sich, dass mit der Initiative die Änderung der Littauer Gemeindeordnung bezweckt wird. In der Begründung heisst es, dass die Gemeinde Littau eine eigenständige Gemeinde bleiben solle. Es gehe um \"die letzte"}