{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1384_2009-11-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4180", "Checksum": "680e557b8a90c787b4b83f52a7eee764"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1384", "2009 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungültigerklärung einer Initiative wegen Undurchführbarkeit. Auslegung einer Initiative. § 145 Absatz 1 StRG. Beschlüsse, die nicht vollzogen werden können, sind sinnlos. Über Initiativen, die solche Beschlüsse verlangen, ist daher nicht abzustimmen. - Zeitlich beurteilt sich die Durchführbarkeit einer Initiative grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, an dem die Volksabstimmung frühestens festgesetzt werden kann. - Kann die Möglichkeit der Verwirklichung einer Initiative bei einer nicht völlig abwegigen Auslegung des Initiativtextes nicht als völlig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, muss der Entscheid über die Initiative dem Volk überlassen werden. - Grundsätzlich sind Initiativen auszulegen wie andere Normen auch, nämlich \"aus sich selbst\", nicht nach dem subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten. 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Über Initiativen, die solche Beschlüsse verlangen, ist daher nicht abzustimmen. - Zeitlich beurteilt sich die Durchführbarkeit einer Initiative grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, an dem die Volksabstimmung frühestens festgesetzt werden kann. - Kann die Möglichkeit der Verwirklichung einer Initiative bei einer nicht völlig abwegigen Auslegung des Initiativtextes nicht als völlig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, muss der Entscheid über die Initiative dem Volk überlassen werden. - Grundsätzlich sind Initiativen auszulegen wie andere Normen auch, nämlich \"aus sich selbst\", nicht nach dem subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten. Massgeblich ist, wie der Initiativtext von den Stimmberechtigten und den späteren Adressaten des vorgeschlagenen Erlasses vernünftigerweise verstanden werden muss. | Volksrechte\n\n Vereinigung von Littau und Luzern war am 8. November 2009 noch nicht vollzogen. Die Stimmberechtigten von Littau hätten der Initiative an jenem Tag somit an sich zustimmen können. Darauf kommt es hier allerdings nicht an, geht es doch hier nicht um diese Frage, sondern darum, ob die Umsetzung der Initiativbegehren in jenem Zeitpunkt noch möglich war. Dabei ist zu beachten, dass hier eine als allgemeine Anregung eingereichte Initiative, also eine nicht-formulierte Initiative zu beurteilen ist. Nehmen die Stimmberechtigten von Littau eine solche Initiative an, hat der Einwohnerrat Littau den verlangten Beschluss gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Gemeindeordnung von Littau (GO Littau) innert Jahresfrist unter Vorbehalt des obligatorischen oder fakultativen Referendums zu erlassen. Mit der Zustimmung der Littauer Stimmberechtigten zur Auflösung des Fusionsvertrages wäre, anders gesagt, erst der erste Schritt zu dessen effektiven Aufhebung getan gewesen. Die Aufhebung hätte in der Folge eingeleitet und umgesetzt werden müssen. Beim Fusionsvertrag handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (§ 60 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004. Der Fusionsvertrag zwischen Littau und Luzern sieht keine Kündigungsmöglichkeit vor, sondern enthält im Gegenteil in Artikel 4 Absatz 1 eine Treuepflicht-Klausel, wonach die beiden Gemeinden keine diesem Vertrag zuwiderlaufenden Handlungen vornehmen dürfen. Gründe für eine ausserordentliche einseitige Kündigungsmöglichkeit für die Gemeinde Littau wie beispielsweise eine so starke Änderung der Verhältnisse seit Abschluss des Vertrages, dass der Gemeinde Littau das Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf, eine besonders schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder schwerwiegende Vertragsverletzungen durch die Stadt Luzern, sind keine ersichtlich (vgl. dazu: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.Aufl., Zürich 2006, Rz. 1124, 1132f.; August Mächler, Die Auflösung des verwaltungsrechtlichen Vertrages, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich/Basel/ Genf 2007, S. 87-107; Stefan Vogel, Die \"clausula rebus sic stantibus\" als Mittel zur Anpassung und Aufhebung von verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: ZBl 2008 S. 298-310). Für die Vertragsauflösung braucht es daher grundsätzlich einen Aufhebungsvertrag und damit die Zustimmung beider Parteien. Dafür müsste ein solcher Vertrag - inklusive einer Lösung der heiklen personalrechtlichen, organisatorischen und finanziellen Fragen - gemeinschaftlich ausgearbeitet und den Stimmberechtigten der Stadt Luzern sowie - aufgrund der Referendumsbestimmungen und der finanziellen Folgen - wohl auch nochmals den Stimmberechtigten der Gemeinde Littau vorgelegt werden (vgl. Art. 12 Abs. 1g und 13 GO Littau). Da die Fusion vom Kantonsrat genehmigt worden ist, hätte sich zusätzlich die Frage gestellt, ob dieser nicht auch der Aufhebung zustimmen müsste. Dies braucht hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Bis die nötigen Vorkehrungen zur Aufhebung des Fusionsvertrages durchgeführt wären, wäre der 31. Dezember 2009 längst vergangen und die Gemeinde Littau hätte - als eigenständiges Gemeinwesen - aufgehört zu existieren. Die Initiative wäre zumindest bezüglich des zweiten Begehrens, das heisst der Annullierung des Fusionsvertrages gegenstandslos geworden. 8.3 Nachdem in der Zwischenzeit zusätzlich das vorliegende Beschwerdeverfahren anhängig gemacht wurde, ist im Übrigen davon auszugehen, dass das Beschwerdeverfahren und allfällige Weiterzüge der Beschwerdesache den Zeitpunkt für eine mögliche Abstimmung so weit hinausschieben, dass nicht einmal mehr die Abstimmung über die Initiative noch in diesem Jahr stattfinden könnte. 8.4 Ein Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Undurchführbarkeit von Initiativen, welche die Verhinderung von Werken bezwecken, die kurz vor der Vollendung stehen (vgl. dazu vorn E. 7), bekräftigt das Resultat, dass die vorliegende Initiative zumindest bezüglich des zweiten Initiativbegehrens undurchführbar ist. Hier geht es zwar nicht um ein Bauwerk, das vor der Vollendung steht, sondern um die Vereinigung zweier Gemeinden. Im Grundsatz sind die beiden Sachverhalte aber durchaus miteinander vergleichbar: Am Anfang steht in beiden Fällen der Auftrag der Stimmberechtigten, ein Projekt zu verwirklichen. Die Behörde ist gehalten, dieses Projekt innert vernünftiger Frist beziehungsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vollenden. Initiativen haben keine Vorwirkung, so dass sie die Arbeiten nicht zu verhindern vermögen. Ist das Projekt im massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Durchführbarkeit der Initiative praktisch vollendet, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine materielle Unmöglichkeit der Durchführung vor. Im massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der"}