{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1384_2009-11-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4180", "Checksum": "680e557b8a90c787b4b83f52a7eee764"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1384", "2009 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 27.11.2009 RRE Nr. 1384 (2009 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungültigerklärung einer Initiative wegen Undurchführbarkeit. Auslegung einer Initiative. § 145 Absatz 1 StRG. Beschlüsse, die nicht vollzogen werden können, sind sinnlos. Über Initiativen, die solche Beschlüsse verlangen, ist daher nicht abzustimmen. - Zeitlich beurteilt sich die Durchführbarkeit einer Initiative grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, an dem die Volksabstimmung frühestens festgesetzt werden kann. - Kann die Möglichkeit der Verwirklichung einer Initiative bei einer nicht völlig abwegigen Auslegung des Initiativtextes nicht als völlig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, muss der Entscheid über die Initiative dem Volk überlassen werden. - Grundsätzlich sind Initiativen auszulegen wie andere Normen auch, nämlich \"aus sich selbst\", nicht nach dem subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten. 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Über Initiativen, die solche Beschlüsse verlangen, ist daher nicht abzustimmen. - Zeitlich beurteilt sich die Durchführbarkeit einer Initiative grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, an dem die Volksabstimmung frühestens festgesetzt werden kann. - Kann die Möglichkeit der Verwirklichung einer Initiative bei einer nicht völlig abwegigen Auslegung des Initiativtextes nicht als völlig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, muss der Entscheid über die Initiative dem Volk überlassen werden. - Grundsätzlich sind Initiativen auszulegen wie andere Normen auch, nämlich \"aus sich selbst\", nicht nach dem subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten. Massgeblich ist, wie der Initiativtext von den Stimmberechtigten und den späteren Adressaten des vorgeschlagenen Erlasses vernünftigerweise verstanden werden muss. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | Die am 20. Januar 2009 in der Gemeinde Littau als allgemeine Anregung eingereichte Gemeindeinitiative \"JA zu Littau\" enthielt die folgenden Begehren: 1. Die Gemeinde Littau bleibt eine eigenständige Gemeinde. 2. Die Gemeinde Littau annulliert den Fusionsvertrag mit Luzern. Der Einwohnerrat Littau erklärte die Initiative am 16. September 2009 wegen Undurchführbarkeit als ungültig, worauf das Initiativkomitee beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde erhob. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 7. Gemäss § 145 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist. Das Initiativrecht ist dazu da, Beschlüsse zu fassen. Beschlüsse, die nicht vollzogen werden können, sind sinnlos. Über einen solchen Vorschlag abzustimmen wäre daher unvernünftig (Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 2114). Die Undurchführbarkeit muss ganz offensichtlich und völlig zweifelsfrei vorliegen. Praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung genügen als Nachweis nicht. Erst recht kein Thema der Durchführbarkeit ist die \"Unvernunft\" einer Initiative oder das finanzielle Opfer, das sie verlangt: Darüber soll das Stimmvolk entscheiden. Undurchführbar ist ein Begehren, das sich gegen die physikalischen Naturgesetze mit Einschluss des Zeitablaufs richtet. Undurchführbar ist eine Initiative ferner, wenn sie sich widerspricht oder wenn sie derart unklar abgefasst ist, dass sie nicht verstanden werden kann (Hangartner/Kley, a.a.O., N. 2115; Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel und Frankfurt am Main 1995, Nrn. 133f. mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit Werken, deren Bau mittels Initiative hätte verhindert werden sollen, hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Undurchführbarkeit eines Begehrens nicht genüge, wenn mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden sei, dass aber eine materielle Unmöglichkeit der Durchführung vorliege, wenn das Werk vor der Vollendung stehe (BGE 128 I 190 E. 5 S. 201ff., 101 Ia 354 E. 10 S. 367ff. [= Pra 1976 Nr. 38]). Selbst einwandfreie Unmöglichkeit darf einer Initiative nur im äussersten Fall angelastet werden. Kann bei einer nicht völlig abwegigen Auslegung des Initiativtextes die bestrittene Möglichkeit der Verwirklichung nicht als völlig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, so muss der Entscheid über die Initiative dem Volk überlassen werden (BGE 92 I 358 E. 4 S. 359). Zeitlich beurteilt sich die Durchführbarkeit \"à un moment le plus proche possible de celui où l'initiative devrait être soumise au vote populaire\", also möglichst nah am Abstimmungszeitpunkt, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Gültigkeitsbeschlusses (vgl. BGE 101 Ia 354 E. 10 S. 368), früher nicht, namentlich nicht schon nach den Verhältnissen bei Einreichung der Initiative, denn Volksbegehren entfalten keine aufschiebende Wirkung. Umgekehrt darf aber die Behörde die Zeitspanne zwischen Einreichung der Initiative und Beurteilung der Durchführbarkeit nicht dazu nutzen, die Unmöglichkeit vorsätzlich herbeizuführen. Von faktischer Unmöglichkeit wird nach alledem - die Fälle naturgesetzlich bedingter Unmöglichkeit abgerechnet - nur noch die Rede sein, wo die Initiative gegenstandslos geworden ist, somit kein aktuelles praktisches Interesse an ihrer Durchführbarkeit mehr vorliegt (Tschannen, a.a.O., Nrn. 134 f.). 8. Die Initiative verlangt, dass Littau eine eigenständige Gemeinde bleibt und dass Littau den Fusionsvertrag mit der Stadt Luzern annulliert. Die Vorinstanz erachtet diese Begehren als undurchführbar. 8.1 Für die Beurteilung der Durchführbarkeit einer Initiative ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt massgebend, an dem die Volksabstimmung frühestmöglich festgesetzt werden kann, wobei die Behörde die Behandlung der Initiative nicht in unzulässiger Weise verzögern darf (vgl. BGE 128 I 190 E. 5.1 S. 202). Wie in Erwägung 5 dargelegt, kann im vorliegenden Fall weder dem Einwohnerrat noch dem Gemeinderat eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens vorgeworfen werden. Die Abstimmung wäre nach der Behandlung der Initiative im Einwohnerrat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen für die Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung (vgl. § 25 Abs. 2c StRG) frühestens im November 2009 möglich gewesen. Da der erste Sonntag im November der 1. November und somit ein Feiertag war, an dem keine Abstimmung stattfinden konnte, ist folglich davon auszugehen, dass die Abstimmung im vorliegenden Fall frühestens auf den 8. November 2009 hätte festgesetzt werden können (vgl. § 19 Abs. 1 und 3 StRG). Somit ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Durchführbarkeit der Initiativbegehren auf diesen Zeitpunkt abzustellen. 8.2 Die"}