Die beteiligten Parteien (Gemeinde, Bauer, Grundeigentümer) sollen die Möglichkeit haben, im Rahmen einer vergleichsweisen Beseitigung der Streitigkeit einen Beitrag des Grundeigentümers bzw. der Gemeinde zur Sanierung des Bauernhofbetriebs zu vereinbaren, um die Einzonung zu ermöglichen. (Regierungsrat, 14. Dezember 2010, Nr. 1371) |