In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Einzonung wegen Nichteinhaltung der Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Richtlinie) strittig ist. Denn § 35 Absatz 1 PBG verlangt eine Berücksichtigung der Anliegen der Landwirtschaft sowie der Interessen an der Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung bestehender Betriebe. Die beteiligten Parteien (Gemeinde, Bauer, Grundeigentümer) sollen die Möglichkeit haben, im Rahmen einer vergleichsweisen Beseitigung der Streitigkeit einen Beitrag des Grundeigentümers bzw. der Gemeinde zur Sanierung des Bauernhofbetriebs zu vereinbaren, um die Einzonung zu ermöglichen.