Sofern die für eine Einzonung in Frage kommenden Gebiete sich aus einem Siedlungsleitbild ergeben, das die erwünschte raumplanerische Entwicklung zum Voraus festlegt, ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Gemeinde nur Land einzonen will, bei dem die Überbauungs-, Erschliessungs- und Gestaltungsvorstellungen bekannt sind. Mit einzonungswilligen Grundeigentümerinnen und -eigentümern können Vereinbarungen über die Erstellung solcher Konzepte, die Umsetzungen der Konzepte in Gestaltungspläne usw. abgeschlossen werden. E. Vertragliche Regelung bezüglich Realisierungszeitpunkt und Verfügbarkeit