IV.1 und 2). Auch der Bau und der Unterhalt allfälliger, im Fusswegrichtplan vorgesehener Fusswegverbindungen können durch Vereinbarung einer Dienstbarkeit geregelt werden. Dafür bestände ja die Möglichkeit, das Enteignungsrecht zu beanspruchen. D. Vertragliche Regelung bezüglich Bebauungskonzepten Sofern die für eine Einzonung in Frage kommenden Gebiete sich aus einem Siedlungsleitbild ergeben, das die erwünschte raumplanerische Entwicklung zum Voraus festlegt, ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Gemeinde nur Land einzonen will, bei dem die Überbauungs-, Erschliessungs- und Gestaltungsvorstellungen bekannt sind.