Die anfallenden Kosten sind nach der Perimeterverordnung auf die interessierten Grundeigentümer zu verteilen (vgl. § 112 PBG). Denkbar ist somit, für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk, das für ein neu eingezontes Grundstück einen besonderen Vorteil bringt, einen Perimeterbeitrag zu erheben. Dieser Beitrag ist nach den Grundsätzen des Perimeterrechts, das heisst nach objektiven Kriterien, je nach Interessenlage auf die Gemeinde und übrige Interessierte aufzuteilen. Der Perimeterbeitrag kann auch in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einzonungswilligen Grundeigentümerinnen und -eigentümern einvernehmlich geregelt werden.