Damit würde mit der Erhebung einer solchen Abgabe durch die Gemeinden der klare Wille des Gesetzgebers missachtet. Auch Waldmann/Hänni sprechen sich nur dann für die Zulässigkeit der Erhebung der Abgabe mittels Vertrag gestützt auf Artikel 5 RPG aus, wenn sich die kantonale Gesetzgebung zur Frage des Ausgleichs planerischer Sondervorteile ausschweigt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 5 N 26). Dies trifft für die luzernische Gesetzgebung gerade nicht zu, da der Kantonsrat sich mit der Frage befasst und die Erhebung einer Mehrwertabgabe ausdrücklich ausgeschlossen hat. Somit liegt diesbezüglich ein sogenannt qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor.