101 zu Art. 5). Zu bemerken ist diesbezüglich, dass die von der Gemeinde angeführten Autoren davon ausgehen, eine vertraglich begründete Abgabe sei immer dann zulässig, wenn das Gesetz dies zulasse. Eine vertragliche Mehrwertabschöpfung sei auch zulässig, wenn das Gesetz eine Abschöpfung von planerisch bedingten Mehrwerten vorsehe und hierfür vertragliche Lösungen nicht explizit ausschliesse. Schliesslich müsse eine entsprechende vertragliche Verpflichtung auch in Fällen möglich sein, wo sich das kantonale Gesetz zur Frage des Ausgleichs von planerischen Sondervorteilen ausschweige (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 5 N 26; vgl. auch Riva, a.a.O., Rz. 101 zu Art. 5).