Es sei zweifelhaft, ob die Planungsbehörden ihr bei der Zonenplanung auszuübendes Ermessen von einer vertraglichen Gegenleistung abhängig machen dürften (BVR 1985 S. 320ff.). In der Folge wurde im Kanton Bern im kantonalen Baugesetz mit dem oben erwähnten Artikel 142 eine Grundlage für die vertragliche Verpflichtung der Grundeigentümer zu einer Planungsmehrwertabgabe geschaffen. Welche Grundstücke in eine Bauzone aufzunehmen, um- oder aufzuzonen sind, ist primär nach den Zielsetzungen und Grundsätzen der Raumplanung und nicht danach zu beurteilen, ob die Grundeigentümerinnen und -eigentümer zum Abschluss von Mehrwertausgleichsverträgen bereit sind oder nicht.