Die bloss vertragliche Vereinbarung einer Planungsabgabe zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer ohne gesetzliche Grundlage sei ungewöhnlich und erwecke schwere Bedenken. Einer Einzonung, die mit der vertraglichen Leistung einer Abgabe verknüpft werde, hafte der Beigeschmack einer käuflich erworbenen Planungsmassnahme an. Es sei zweifelhaft, ob die Planungsbehörden ihr bei der Zonenplanung auszuübendes Ermessen von einer vertraglichen Gegenleistung abhängig machen dürften (BVR 1985 S. 320ff.).