Das Bundesgericht hielt zudem fest, selbst wenn das Gemeinwesen grundsätzlich berechtigt sei, Rechte und Pflichten der Bürger in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu regeln, ändere dies nichts daran, dass es beim Abschluss eines solchen Vertrages genau gleich an das materielle Recht gebunden sei, wie wenn es eine Verfügung erlassen würde. Das Gemeinwesen dürfe namentlich von den Bürgern keine Leistungen fordern, für welche keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe (BGE 105 Ia 207 E. 2b S. 210).