Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erhebung einer Planungsmehrwertabgabe nur dann zulässig, wenn Steuersubjekt, Steuerobjekt und Bemessungsgrundlage in einem formellen Gesetz festgelegt werden (BGE 105 Ia 134 E. 5 S. 144ff.). Das Bundesgericht hielt zudem fest, selbst wenn das Gemeinwesen grundsätzlich berechtigt sei, Rechte und Pflichten der Bürger in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu regeln, ändere dies nichts daran, dass es beim Abschluss eines solchen Vertrages genau gleich an das materielle Recht gebunden sei, wie wenn es eine Verfügung erlassen würde.