Bisher hat noch kein Kanton von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. 4. Auch der Kanton Luzern kennt in seinem kantonalen Recht keine eigenständige Planungsmehrwertabgabe. Die eingetretenen Planungsmehrwerte werden seit jeher im Zeitpunkt des Eintritts eines steuerbaren Veräusserungstatbestands mit der Grundstückgewinnsteuer (Grundstücke des Privatvermögens, landwirtschaftlich geschatzte Grundstücke, Grundstücke ausserkantonaler Liegenschaftshändler, Grundstücke einkommens- bzw. gewinnsteuerbefreiter Institutionen) oder mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (übrige Grundstücke des Geschäftsvermögens) teilweise abgeschöpft.