Diese Norm erlaubt den Kantonen, die eingetretenen Planungsmehrwerte im Sinn des RPG auch dann mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen, wenn kein steuerbarer Veräusserungstatbestand im Sinn des Grundstückgewinnsteuerrechts vorliegt. Das StHG zwingt aber die Kantone nach dem klaren Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2e und dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu, einen entsprechenden Tatbestand der Mehrwertabschöpfung ins kantonale Grundstückgewinnsteuergesetz aufzunehmen (Bernhard Zwahlen, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 41 zu Art. 12 StHG). Bisher hat noch kein Kanton von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.