Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, Bern 2006, Art. 5 N 23). 3. Daran änderte auch Artikel 12 Absatz 2e des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 nichts. Diese Norm erlaubt den Kantonen, die eingetretenen Planungsmehrwerte im Sinn des RPG auch dann mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen, wenn kein steuerbarer Veräusserungstatbestand im Sinn des Grundstückgewinnsteuerrechts vorliegt.